Warum ein DSGVO Webseiten-Check?
Websites können personenbezogene Daten an vielen Stellen verarbeiten: beim Kontaktformular, über eingebettete Dienste, Analysewerkzeuge, Newsletter oder Serverzugriffe. Ein strukturierter Selbstcheck hilft dabei, typische Themen nicht zu übersehen.
Cookies und ähnliche Technologien
§ 25 TDDDG regelt den Zugriff auf Informationen in Endgeräten und deren Speicherung. Eine Einwilligung ist nicht in jedem Fall erforderlich; das Gesetz enthält insbesondere Ausnahmen für technisch unbedingt erforderliche Vorgänge. Deshalb fragt dieser Check nach der konkreten Nutzung statt pauschal einen Cookie-Banner zu verlangen.
Informationspflichten
Werden personenbezogene Daten bei einer Person erhoben, sieht Art. 13 DSGVO umfangreiche Informationen vor – unter anderem zum Verantwortlichen, zu Zwecken und Rechtsgrundlagen. Welche Angaben tatsächlich erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Verarbeitung ab.
Dienstleister und Sicherheit
Art. 28 DSGVO enthält Anforderungen an Auftragsverarbeitung. Art. 32 verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Beides lässt sich nicht allein anhand der sichtbaren Website beurteilen.
Braucht jede Website einen Cookie-Banner?
Nein, nicht pauschal. Entscheidend ist, welche Technologien eingesetzt werden und ob für das Speichern oder Auslesen von Informationen eine Einwilligung erforderlich ist oder eine Ausnahme greift.
Kann der Check meine Website als DSGVO-konform bestätigen?
Nein. Dafür müssten tatsächliche Datenflüsse, Dienste, Verträge, Rechtsgrundlagen und die konkrete Organisation geprüft werden. Der Check zeigt typische Themen und offenen Prüfbedarf.
Werden meine Antworten übertragen?
Die Antworten werden von dieser Anwendung mit JavaScript im Browser ausgewertet. Für die Auswertung sendet die App die Antworten nicht an einen eigenen Server.
Wann ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich?
Das hängt vom Einzelfall ab. Für nichtöffentliche Stellen enthält Art. 37 DSGVO Anforderungen; in Deutschland ergänzt § 38 BDSG unter anderem eine Schwelle von regelmäßig mindestens 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, sowie weitere Fälle.